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In einem Rechtsstreit über hohe Kosten bei Widerruf eines Vertrags mit der Partnervermittlung Parship hat der Europäische Gerichtshof einer deutschen Verbraucherin den Rücken gestärkt. Parship habe erbrachte Leistungen während der Widerrufsfrist von 14 Tagen nur zeitanteilig in Rechnung stellen und nicht den Großteil des Preises für ein Jahresabo verlangen dürfen, so der EuGH.
Die Kundin hatte im November 2018 eine Premium-Mitgliedschaft für zwölf Monate bei Parship für 523,95 Euro abgeschlossen. Nach vier Tagen widerrief sie den Vertrag, also innerhalb der gesetzlich gewährten Frist. Der Betreiber wollte dafür 392,96 Euro als Wertersatz in Rechnung stellen.
Die Firma argumentierte, dass die Frau ausdrücklich zugestimmt habe, bereits während der Widerspruchsfrist erste Leistungen zu erhalten, und gerade diese hätten den größten Wert. So erhalten neue Mitglieder nach einem 30-minütigen Persönlichkeitstest sofort automatisiert Partnervorschläge im selben Bundesland. Premium-Mitglieder bekommen ein 50-seitiges Persönlichkeitsgutachten, das Basis-Mitglieder gegen Entgelt als Teilleistung kaufen können.
Der EuGH entschied jedoch, dass bei Widerruf nur zeitanteilig zu zahlen ist - in diesem Fall also für vier Tage. Nur wenn ein Vertrag ausdrücklich einen getrennten Preis für Leistungen zu Beginn der Laufzeit vorsieht, sei dieser fällig. In dem fraglichen Vertrag sei aber kein gesonderter Preis für irgendeine Einzelleistung vermerkt gewesen, stellt der EuGH fest.
Der Fall der Verbraucherin geht nun zurück ans Amtsgericht Hamburg, das den EuGH zuvor um Auslegung der EU-Verbraucherrechte gebeten hatte. In Hamburg sind nach Angaben des AG mehr als 800 Parallelverfahren anhängig.
Den Volltext der EuGH-Entscheidung finden Sie auf den Seiten der europäischen Justiz.
AG Hamburg, Online-Partnerschaftsvermittlungsplattform: Höhe des Wertersatzes nach Widerruf, VuR 2020, 28 (m. Anm. Jutzi)
Rehberg, Online-Partnervermittlungen - Probleme in der Praxis, VuR 2014, 407
OLG Hamburg hebt verbraucherfreundliches Urteil zu Kosten im Fall eines "Parship-Widerrufs" auf, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 09.03.2017, becklink 2005997
Verbraucherzentrale Hamburg rät Verbrauchern zu Klage gegen Parship, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 02.02.2017, becklink 2005650
LG Hamburg: Online-Partnerbörse darf Verbrauchern Kündigung per E-Mail nicht verwehren, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 02.05.2013, becklink 1026300
LG Hamburg: Persönlichkeitsanalyse bei "ElitePartner" darf nach Widerruf nichts kosten, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 03.02.2012, becklink 1018570
Internetpartnervermittlung "Parship" darf bei Widerruf nicht 120 Euro für erstelltes Persönlichkeitsgutachten verlangen, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 21.12.2010, becklink 1008547