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Im Eilverfahren der AfD gegen die Einstufung der Partei als "Verdachtsfall" durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) hat das Verwaltungsgericht Köln am 27.01.2021 einen Antrag der Partei auf Erlass einer Zwischenregelung (Hängebeschluss) abgelehnt. Für den Erlass einer Zwischenregelung bestehe keine Notwendigkeit, so das Gericht. Das BfV hatte in dem Verfahren zuvor sogenannte Stillhaltezusagen abgegeben.
Die AfD hatte am 21.01.2021 einen gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das BfV, gerichteten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Dem BfV soll damit untersagt werden, die AfD als "Verdachtsfall" oder "gesichert extremistische Bestrebung" einzustufen und zu behandeln sowie eine solche Einstufung oder Behandlung öffentlich bekanntzugeben. Zugleich hatte sie beantragt, bis zu einer Entscheidung über diesen Eilantrag eine Zwischenregelung zu erlassen. Andernfalls drohe ihr ein nicht wiedergutzumachender Schaden im politischen Wettbewerb.
Das BfV sagte daraufhin im gerichtlichen Verfahren zu, bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag Abgeordnete auf Bundes-, Landes- und Europaebene sowie entsprechende Wahlbewerberinnen und -bewerber nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln zu überwachen. Ferner sagte es zu, während der Dauer des gerichtlichen Verfahrens nicht öffentlich bekanntzugeben, ob es die AfD als Verdachtsfall oder gesichert extremistische Bestrebung einstuft oder behandelt. Die AfD hielt an ihrem Antrag auf Erlass einer Zwischenregelung fest.
Die gebotene Folgenabwägung für den Erlass einer Zwischenregelung falle hier zu Lasten der Antragstellerin aus, so das VG. Angesichts der von der Antragsgegnerin abgegebenen Erklärungen könne sich eine Beobachtung mit nachrichtendienstlichen Mitteln während der Dauer des Eilverfahrens lediglich auf die (einfachen) Mitglieder der Partei auswirken. Diese möglichen Folgen seien nicht derart gravierend, dass ein Hängebeschluss notwendig wäre. Zum einen erfolge nach einer Einstufung als Verdachtsfall nicht automatisch auch ein Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel. Zum anderen bestehe grundsätzlich ein erhebliches öffentliches Interesse an einer Beobachtung nach einer Einstufung als Verdachtsfall. Denn es gehe um den Schutz der freiheitlichen demokratischen Grundordnung, die von den Verfassungsschutzbehörden zu verteidigen sei.
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