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becklink 2019008 |
Die Deutsche Telekom und ihr Tochterunternehmen Slovak Telekom müssen in einem Rechtsstreit um eine Wettbewerbsstrafe eine Niederlage befürchten. Laut Europäischem Gerichtshof können Unternehmen sowohl von der EU-Kommission als auch von nationalen Behörden wegen des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung verurteilt werden. Voraussetzung ist nur, dass sich der geahndete Missbrauch nicht auf dieselben Produktmärkte oder geografischen Märkte bezieht.
Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist ein Rechtsstreit zwischen der Slovak Telekom und den slowakischen Behörden. In diesem geht das Unternehmen dagegen vor, dass es von der slowakischen Wettbewerbsbehörde zur Zahlung von rund 17,4 Millionen Euro verurteilt worden war. Fraglich war in dem Verfahren, ob nach EU-Recht eine Doppelbestrafung vorliegen könnte, weil die Slovak Telekom zusammen mit der Deutschen Telekom auch ein Strafe der EU-Kommission in Höhe von knapp 39 Millionen Euro zahlen muss. Deshalb wurde der EuGH eingeschaltet.
Der Gerichtshof wies nun darauf hin, dass aus den vorliegenden Akten hervorgehe, dass die EU-Kommission ein Verfahren gegen Slovak Telekom wegen behaupteter Missbräuche einer beherrschenden Stellung auf dem Markt für Breitbandzugangsdienste auf Vorleistungsebene eingeleitet hatte. In dem Verfahren vor der slowakischen Wettbewerbsbehörde gehe es hingegen um behauptete Missbräuche einer beherrschenden Stellung auf den Vorleistungs- und Endkundenmärkten für Telefondienste und Zugangsdienste zu langsamen Dialup-Internetverbindungen.
Den Volltext der EuGH-Entscheidung finden Sie auf den Seiten der europäischen Justiz.
EuG setzt Geldbuße gegen Slovak Telekom und Deutsche Telekom herab, Meldung der beck-aktuell-Redaktion vom 14.12.2018, becklink 2011752